Meldeangelegenheiten
Was brauche ich für…
Bitte vereinbaren Sie für Ihren Besuch im Bürgerbüro einen Termin.
Sie erreichen uns am besten per E-Mail an buergerbuero@wehr.de
- Ausweisdokument oder die Geburtsurkunde sollte kein Ausweis vorhanden sein
- Evtl. Vollmacht
- Wohnungsgebermeldung
- Wenn das Kind/die Kinder bei einem Elternteil wohnen, benötigen wir die Einverständniserklärung des anderen Elternteils bei gemeinsamen Sorgerecht ODER einen Nachweis des alleinigen Sorgerechts, erhältlich beim zuständigen Jugendamt
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Aus gegebenem Anlass weisen wir hiermit alle Mieter und Vermieter auf folgende Regelungen des Bundesmeldegesetzes hin:
Für Vermieter gilt:
Nach §19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sind Sie als Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung Ihrer Mieter mitzuwirken. Das bedeutet: Sie müssen den Einzug der Mieter innerhalb 2 Wochen schriftlich bei der Meldebehörde bestätigen. Dies geschieht i.d.R. durch eine Wohnungsgeberbestätigung. Einen Vordruck finden Sie nachfolgend oder auch im Internet. Dieses Dokument geben Sie bitte an Ihre Mieter oder direkt an das Bürgerbüro.
Nach §19 Abs. 6 BMG ist es den Vermietern verboten, eine Wohnanschrift zur Verfügung zu stellen, ohne dass ein Einzug stattfindet oder beabsichtigt wird.
Für Mieter gilt:
Sie haben sich nach §17 Abs. 1 BMG innerhalb zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei Anmeldung haben Sie nach §23 Abs. 1 BMG folgendes vorzulegen: ein Ausweisdokument und die Wohnungsgebermeldung.
Wenn Ihnen Ihr Vermieter nicht innerhalb zwei Wochen nach Einzug die Wohnungsgeberbestätigung aushändigt, haben Sie dies unverzüglich der Meldebehörde mitzuteilen (§19 Abs. 2 BMG).
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Verstöße gegen alle genannten Paragrafen können und werden nach §54 BMG mit einer Geldbuße geahndet.
- Ausweisdokument oder die Geburtsurkunde sollte kein Ausweis vorhanden sein
- Evtl. Vollmacht
- Mietvertrag oder Meldebescheinigung des ausländischen Wohnortes
- Ausweisdokument oder die Geburtsurkunde sollte kein Ausweis vorhanden sein
- Evtl. Vollmacht
Gebühr: 7,50€
Achtung! Meldebescheinigungen können nur für die eigene Person beantragt werden. Bei Familienverbünden kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, in der alle Familienmitglieder (Kinder unter 18) aufgeführt sind.
- Ausweisdokument oder die Geburtsurkunde sollte kein Ausweis vorhanden sein
- evtl. Vordruck der Rentenkasse
Achtung! Dies ist nur persönlich möglich!