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Die Stadt Wehr ist in ihrem Gebiet aufgrund der EU-Umgebungslärmrichtlinie und gemäß §§ 47 d und 47 e Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 8 Abs. 5 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (BImSchZuVO) zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes.
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat die Lärmkartierung für die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 8.200 Kfz/Tag durchgeführt. Für die Stadt Wehr sind von der Kartierung die Bundesstraßen B 34 und B 518 betroffen.