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Wehr

§ 8 - § 11

§ 8 - Ausschluss von der Nutzung der Mediathek der Stadt Wehr

Benutzer/innen und Besucher/innen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, insbesondere die Ausleihfristen wiederholt überschreiten und/oder die entstandenen Kosten nicht entrichten, oder die den Betrieb der Mediathek, die Sicherheit anderer Benutzer/innen oder der Medien nachhaltig gefährden oder Anweisungen des Personals nicht Folge leisten, können zeitweilig oder vollständig von der Mediatheksnutzung ausgeschlossen werden. Bei vollständigem Ausschluss wird der Benutzungsausweis eingezogen. Aus der Benutzung entstandene Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

§ 9 - Haftung der Benutzerinnen und Benutzer

  1. Für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum der Mediathek der Stadt Wehr während der Benutzung ist der/die jeweilige Benutzer/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/r haftbar, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Diese Haftung bezieht sich auch auf die unzulässige Weitergabe von Medien an Dritte sowie die Verletzung von Urheberrechtsbestimmungen.
  2. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet der/die jeweilige Benutzer/in bzw. dessen/deren gesetzliche Vertreter/in.


§ 10 - Sonstige Regelungen

  1. Vom Gemeinderat der Stadt Wehr beschlossene Änderungen dieser Benutzungsbedingungen gelten auch für bereits bestehende Benutzungsverhältnisse.
  2. Allen Besucher/innen steht in den Räumen der Mediathek ein Münzkopiergerät zur Verfügung. Kopien sind nur aus Beständen der Mediathek gestattet. Die Bestimmungen des Urheberrechtes sind einzuhalten.

§ 11 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. November 1999 in Kraft.

Wehr, den 20. September 1999

Denzinger
(Bürgermeister)

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