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Wehr

§ 6 - § 7

§ 6 - Ausleihe außer Haus

  1. Medien aller Art werden nur gegen Vorlage des Benutzungsausweises ausgeliehen.
  2. Die Ausleihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Einzelnummern von Zeitschriften, Audiomedien und elektronische Speichermedien sowie Video- und andere Filme werden nur für zwei Wochen entliehen. Die jeweils aktuellste Ausgabe einer Zeitschrift kann nicht entliehen werden. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Mediathek die Ausleihfrist verkürzen. Die Anzahl der an einen Benutzer/eine Benutzerin gleichzeitig zu verleihenden Medien kann vorübergehend oder ständig begrenzt werden.
  3. Ausgeliehene Medien unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechts. Das Kopieren elektronischer Speichermedien sowie von Ton- und Bildträgern ist verboten.
  4. Die Mediathek übernimmt keine Haftung für Schäden durch Computerviren oder sonstige Benutzungsmängel. Es besteht gegenüber der Mediathek kein Anspruch auf Ersatz für entstandene Schäden.
  5. Entliehene Ton- und Videokassetten sowie vergleichbare Medien sind vor der Rückgabe zurückzuspulen. Anderenfalls wird eine Gebühr nach dem Entgelttarif erhoben.
  6. Liegt für die Entleihung keine Vorbestellung vor, kann die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufs bis zu zwei Mal verlängert werden. Video- und andere Filme, elektronische Speichermedien sowie Einzelnummern von Zeitschriften werden nur einmal verlängert. Die Mediathek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der entliehenen Medien verlangen. Verlängerungen sind auch telefonisch möglich.
  7. Die entliehenen Medien sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Vor der Ausleihe sind die Medien auf Beschädigungen bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Nachträglich festgestellte Beschädigungen oder Unvollständigkeiten sowie Computervirenbefall sind dem Mediathekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Eine Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht zulässig.
  8. Der Verlust oder die Beschädigung entliehener Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien hat der Benutzer/die Benutzerin, auf dessen/deren Benutzungsausweis die Medien entliehen worden sind, Ersatz gemäß des gültigen Entgelttarifes zu leisten.
  9. Jeder Benutzer/jede Benutzerin ist verpflichtet, die Ausleihfristen einzuhalten. Bei Überschreitung der Ausleihfristen sind Versäumnisgebühren gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifes zu entrichten, auch wenn der Benutzer/die Benutzerin keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Eine schriftliche Mahnung erfolgt in der Regel, wenn die Ausleihfrist um eine Woche überzogen ist. Weitere Mahnungen erfolgen in der Regel jeweils wöchentlich. Nach der dritten erfolglosen Mahnung wird eine erneute Mahnung als Einschreiben mit Rückschein versendet. Bei Minderjährigen gehen alle Mahnungen zu Händen der Erziehungsberechtigten. Für entstehende Porto- und Telefonkosten hat der Benutzer/die Benutzerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte aufzukommen. Sollten die Mahnschreiben erfolglos bleiben, hat die Mediathek der Stadt Wehr das Recht, die entliehenen Medien durch Boten oder auf dem Rechtsweg einzuziehen. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Benutzer/der Benutzerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt.
  10. Die Mediathek der Stadt Wehr hat das Recht, die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
  11. Für ausgeliehene Medien kann die Mediathek auf Wunsch des Benutzers/der Benutzerin Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung gemäß dem Entgelttarif entgegennehmen.
  12. Präsenzbestände und die jeweils aktuellste Einzelnummer einer Zeitschrift werden in der Regel nicht entliehen.
  13. Im Auftrag des Benutzers/der Benutzerin beschafft die Mediathek der Stadt Wehr nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr (Fernleihe) aus anderen Bibliotheken. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller/die Bestellerin.

§ 7 - Verhalten in den Räumen der Mediathek der Stadt Wehr

  1. Für die Dauer des Aufenthaltes in den Räumen der Mediathek der Stadt Wehr sind mitgebrachte Helme, Taschen, Mappen, Rucksäcke etc. in den dafür vorgesehenen Schränken einzuschließen oder beim Personal abzugeben. Eine Haftung seitens der Mediathek der Stadt Wehr ist ausgeschlossen.
  2. Tiere - mit Ausnahme von Blindenhunden - dürfen nicht in die Mediathek mitgebracht werden. Gleiches gilt für große, schwere oder sperrige Gegenstände.
  3. Gegenseitige Rücksichtnahme aller Besucher/innen der Mediathek aufeinander sind selbstverständlich. Verhaltensweisen, welche die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder zur Gefährdung von Medien führen, sind zu unterlassen.
  4. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

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Tel. +49 7762 808-601
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